Wenisch Holz
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Holz Wenisch GmbH & Co.KG. Die Holz Wenisch GmbH & Co.KG liefert ausschließlich auf Grundlage der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot, Kostenvoranschlag und Kostenerhöhung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich! Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns geschlossen.
2.2. Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet und gelten ausschließlich bei Ö-Norm gerechten Montagevoraussetzungen.
2.3. Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
2.4. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
2.5. Es kann keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
2.6. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.7. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen und Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung
3.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3.2. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
3.3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
5. Auftragsübernahme
5.1. Die Auftragsbestätigung spezifiziert abschließend alle vereinbarten Leistungen. Zusätzliche Leistungen von Holz Wenisch bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden separat verrechnet. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Holz Wenisch.
5.2. Die Auftragsbestätigung ist vom Käufer unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1. Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat.
6.2. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Mauererarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden bereitzustellen. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
7. Kaufpreis/Werklohn
7.1. Wir sind berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind, sofern nicht anders auf der Rechnung angeführt, sofort nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde, einschließlich Wegzeiten werden EUR 45,- netto in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet.
7.2. Wir sind ausdrücklich berechtigt auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
7.3. Wird gegen unsere Rechnung binnen fünf Werktagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
8. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebenen Montage wird mangels verbindlichem Angebot, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
9. Rücktrittsrecht
Ein Vertragsrücktritt von Seiten des Käufers wird generell ausgeschlossen.
10. Wertsicherungsklausel
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI86. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Der Käufer verpflichtet sich bei Vertragsabschluss zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Mangels gegenseitiger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bzw. bei Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.
11.2. Der Kaufpreis ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 50 %, der Restbetrag spätestens bei Lieferung bzw. nach Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
11.3. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
11.4. Wenn der Käufer auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen.
11.5. Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
12. Gutschriften
Gutschriften sind 6 Monate ab Ausstellungsdatum gültig.
13. Verzugszinsen/Mahnspesen
13.1. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Käufer, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erhaltener Mahnung einen Betrag von EUR 15,- netto sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 10,- netto zu zahlen.
14. Transport – Gefahrentragung
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung stellt die von uns verkaufte Ware eine Holschuld dar. Der Käufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und wir sind jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl an Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
15.2. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.
15.3. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
16. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Abholmarkt der Wenisch GmbH & Co.KG, Haller Straße 77, 6020 Innsbruck zu den regulären Geschäftszeiten.
17. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Falls nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde, hat der Käufer geringfügige Lieferfristüberschreitungen jedenfalls zu akzeptieren ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
18. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 30,- netto pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
19. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.
20. Gewährleistung
20.1. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetztes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
20.2. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
20.3. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Werktagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
20.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
20.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 1 Jahr ab Lieferung/Leistung.
20.6. Der Regressanspruch gem. §993b ABGB ist ausgeschlossen.
21. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
22. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unsere Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
23. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Käufer bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch, bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
24. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
25. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückhaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.
26. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
27. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.
28. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstandenen Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
29. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wenisch GmbH & Co. KG behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Stand April 2012
Wenisch Holz
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verbrauchergeschäfte im Sinne des KschG
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Holz Wenisch GmbH & Co.KG. Die Holz Wenisch GmbH & Co.KG liefert ausschließlich auf Grundlage der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern wir beweisen können, dass diese zur Kenntnis genommen wurden und Sie diesen zugestimmt haben.
2. Angebot, Kostenvoranschlag und Kostenerhöhung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend sofern keine Gültigkeit angegeben wurde! Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns geschlossen.
2.2. Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt und gelten ausschließlich bei Ö-Norm gerechten Montagevoraussetzungen.
2.3. Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
2.4. Es kann keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
2.5. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen und Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung
3.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3.2. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
3.3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
5. Auftragsübernahme
5.1. Die Auftragsbestätigung spezifiziert abschließend alle vereinbarten Leistungen. Zusätzliche Leistungen von Holz Wenisch bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden separat verrechnet. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Holz Wenisch.
5.2. Die Auftragsbestätigung ist vom Käufer unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1. Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat.
6.2. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Mauererarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden bereitzustellen. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
7. Kaufpreis/Werklohn
7.1. Wir sind berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind, sofern nicht anders auf der Rechnung angeführt, sofort nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde, einschließlich Wegzeiten werden EUR 54,- inkl. MwSt. in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet.
7.2. Wir sind ausdrücklich berechtigt auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
8. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebenen Montage wird mangels verbindlichem Angebot, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
9. Rücktrittsrecht
9.1. Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
– es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,
– der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat,
– der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
– dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.
9.2. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen drei Werktagen erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
9.3. Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Entgeltes gem. § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 %, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 7.1.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
9.4. Bei Kommissionsware ist ein Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Wertsicherungsklausel
10.1. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI86. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
10.2. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Der Käufer verpflichtet sich bei Vertragsabschluss zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Mangels gegenseitiger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bzw. bei Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.
11.2. Der Kaufpreis ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 50 %, der Restbetrag spätestens bei Lieferung bzw. nach Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
11.3. Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
11.4. Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unserer Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
12. Gutschriften
Gutschriften sind 6 Monate ab Ausstellungsdatum gültig.
13. Verzugszinsen/Mahnspesen
13.1. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Käufer, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erhaltener Mahnung einen Betrag von EUR 18,- inkl. MwSt. sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 12,- inkl. MwSt. zu zahlen.
14. Transport – Gefahrentragung
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung stellt die von uns verkaufte Ware eine Holschuld dar. Der Käufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und wir sind jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl an Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
15.2. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.
15.3. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
16. Erfüllungsort
16.1. Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Abholmarkt der Wenisch GmbH & Co.KG, Haller Straße 77, 6020 Innsbruck zu den regulären Geschäftszeiten.
16.2. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
17. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer jedenfalls zu akzeptieren ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
18. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 36,- inkl. MwSt. pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
19. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
20. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.
21. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
22. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Käufer bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch, bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
23. Aufrechnung
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchen für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
24. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückhaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.
25. Formvorschriften
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
26. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.
27. Gerichtsstandvereinbarung
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
28. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wenisch GmbH & Co. KG behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Stand April 2012
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.